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Das erste Gespräch ist auf jeden Fall kostenlos.

Geringer Aufwand, große Wirkung: der hydraulische Abgleich

Hausbesitzer haben noch mehr Möglichkeiten, ihre Kosten zu senken und gleichzeitig ihre CO2-Bilanz zu verbessern. Beim hydraulischen Abgleich wird die Heizungsanlage so eingestellt, dass eine gleichmäßige Wärmeverteilung im gesamten Gebäude erreicht wird. Das bringt nach einer Studie der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel eine Energieersparnis von zehn bis 15 Prozent.

 

Die Energieeinsparverordnung in Deutschland schreibt aus diesem Grund den hydraulischen Abgleich für zu erstellende oder zu sanierende Anlagen vor.



Energetisch Sanieren Mit der BAFA und der KFW-Bank 



Dämmung, Fenster, Heizung

 

Einzelmaßnahmen

Nicht immer ist es wirtschaftlich vertretbar, eine Komplettsanierung in Angriff zu nehmen. 

Erfüllen Ihre geplanten Maßnahmen die technischen Mindestanforderungen und wurde Ihr Haus vor dem 01.01.1995 gebaut, empfehlen wir Ihnen unser attraktives Programm "Energieeffizient Sanieren". Sie können wählen zwischen einem zinsgünstigen Kredit (bis zu 50.000 Euro) oder einem Zuschuss in Höhe von 5 % Ihrer förderfähigen Kosten.

Alternativ können Sie auch unser KfW-eigenes Programm 
Wohnraum Modernisieren (141) nutzen.
Hier gilt übrigens keine Altersgrenze für Ihr Haus. Sie erhalten bis zu 75.000 Euro Kredit zu günstigen Konditionen.

Heizungsaustausch nur noch mit der BAFA ab 01.01.2020

Den Austausch der Heizungsanlage finanzieren wir in den Programmen "Energieeffizient Sanieren" oder "Wohnraum Modernisieren". 

Das Programm Wohnraum Modernisieren (141) können Sie für die Finanzierung von Zentralheizungen mit allen Komponenten wie solarthermische Anlagen, Heizkörper, Rohre und Kamine, die mit einer Wassertasche in das zentrale Heizsystem integriert werden, nutzen. Auch Folgearbeiten wie Tankreinigung, Entsorgung der alten Heizung, Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz und ähnliches können finanziert werden. 

Hinweis: Als Zentralheizung zählen Gas- und Ölbrennwertkessel, Holzpelletsanlagen, Wärmepumpen, Holzvergaser und Blockheizkraftwerke.

Ein hydraulischer Abgleich gehört immer dazu.

Einzelfeuerstätten wie Kachelöfen, Kamine, Nachtstromspeicheröfen ohne Anbindung an das zentrale Heizsystem können nicht finanziert werden.

Unsere Empfehlung

Lassen Sie sich von einem Sachverständigen beraten. Vielleicht wäre es eine gute Idee, eine größere Sanierung in Angriff zu nehmen. Wenn Sie es nämlich schaffen, Ihr Haus zu einem KfW-Effizienzhaus zu sanieren, winken großzügige Fördermittel.



Energieausweis

Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) ein Energiebedarfsausweis auszustellen.

Einem potenziellen Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer eines bebauten Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums ist auf Verlangen unverzüglich ein Energieausweis zugänglich zu machen (EnEV 2009 §16 Abs. 2). Ausgenommen hiervon sind kleine Gebäude und Baudenkmäler (§ 16 Abs. 4 EnEV).

Ungeklärt ist, ob es für die Unverzüglichkeit (d. h. „ohne schuldhaftes Zögern“) auch genügt, wenn man sich nach Aufforderung durch den potenziellen Vertragspartner zügig um einen solchen Ausweis bemüht und diesen nach Erhalt zügig vorlegt; dann müsste kein Ausweis im vorhinein besorgt werden.

Nur in dem Fall, dass ein Gebäude gemischt als Wohn- und Nichtwohngebäude genutzt wird, kann es sein, dass Energieausweise für Gebäudeteile ausgestellt werden (siehe EnEV 2009 §22). In allen anderen Fällen, insbesondere im Fall einer Eigentumswohnung in einem nur zu Wohnzwecken genutzten Gebäude, ist ein Energieausweis für das gesamte Gebäude zu erstellen.

Bei Verkauf und Neuvermietung ohne vollständigen, korrekten oder zulässigen Nachweis drohen Bußgelder bis zu 14.000 Euro.

Die Nachrüstverpflichtungen gem. §10 der EnEV 2009 sind aber einzuhalten.

Für öffentlich genutzte Gebäude sieht die EnEV 2010 eine Pflicht zur Ausstellung und zum Aushang von Energieausweisen vor. Diese gilt für Gebäude mit mehr als 1000 m² Nettogrundfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Die Energieausweise sind an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.

Dem Energieausweis sind Vorschläge für die Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes (kostengünstige Modernisierungsvorschläge für Bestandsgebäude) beizufügen, sofern kostengünstige Modernisierungsmaßnahmen möglich sind.

Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Dabei gelten folgende differenzierte Regelungen:

  • Für Wohngebäude mit maximal vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, müssen Energieausweise seit dem 1. Oktober 2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.
  • Für Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarf oder -verbrauch als Basis des Energieausweises.

In einer Übergangsfrist bis 1. Oktober 2008 bestand noch die Möglichkeit für alle Gebäudeeigentümer, sich einen preiswerten verbrauchsbasierten Energieausweis erstellen zu lassen.